Geschäftsbedingungen


I Pflichten des Mieters

1.Mietpreis und Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis besteht aus der Grundgebühr(Tage/ Stunden)und einer Gebühr für jeden gefahrenen Kilometer. Bei Rückgabe an einem anderen Ort als dem Übernahmeort fällt eine Einwegmiete, bei Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Rückgabeort fällt eine zusätzlich Rückführungsgebühr an.
b) Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietendpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Ende der Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig. Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreitung dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
c) Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Wege in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Beachtet der Mieter diese Pflicht nicht, so errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde.
d) Der Vermieter kann Schadensersatz geltend machen, wenn der Mieter ohne seine Weisung gehandelt hat oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist.
e) Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.
2.Vorauszahlung Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Endpreises und 150,--€ Kaution verlangen.
3.Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigens zu vertreten. Alle den Mieter begünstigende Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Gleiche Bedingungen gelten auch bei Ehepartnern.
b) Obhut- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat des Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen.
Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets
ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.
c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
d)Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten .Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen .Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden, sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen
e)Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeuges. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten ist der Mieter unbeschadet einer weitern Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung die vereinbarte Grundgebühr des Mietpreises als Nutzungsentschädigung zu zahlen.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist, sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.

II. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrsicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: für Personenschäden je 2,5 Mio.€, bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen insgesamt 7,5 Mio.€, für Sachschäden 500.000,-€ und für unmittelbar mit einem Personen- und Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50.000,-€.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung und Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen, sowie Glas- und Wildschäden. Für Glas- und Wildschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 150,-€.
3.Wartung Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter die nachgewiesenen Kosten.
4.Reparatur Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrsicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbeitrag von 100,-€ ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff.IV. dieser Bestimmungen haftet.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

IV. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle die von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (lt. Ziff. 3c) durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff.I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.
2. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten, bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, auf den in der jeweiligen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von zwei Drittel der vereinbarten Tagesmiete bzw. der zehnfachen Stundenmiete. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.
5. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

V. Fälligkeit und Verjährung

1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 548 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensansprüche des Vermieters gegen die Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme der amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VI. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

Es wird der Sitz des Vermieters vereinbart, wenn
· der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder
· er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder
· sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.
Für alle Regelungen dieses Vertrages einschließlich seiner Auslegung gilt deutsches Recht.

VII. Datenschutz

1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV), Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angeben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, vorsätzlicher Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat.
2. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über Vertrauenswürdigkeit des Kunden und / oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.
3. Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, d.h. eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Kirchenbauer Elektonische-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden geführt wird.
4. Eine Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.